SATZUNG

华达中文学校 2021-12-01 10:14:04

§1.    Name, Sitz und Geschäftsjahr


1.1    Die Schule führt den Namen "Huada-Chinesisch-Schule Darmstadt e.V." mit der Abkürzung "Huada-Schule" und ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein.
1.2    Der Sitz der Schule ist Darmstadt.
1.3    Das Geschäftsjahr der Schule ist das Kalenderjahr.


§2.    Zweck


2.1    Zwecke der Schule sind

  • a.    Förderung zum Lernen der chinesischen Sprache,
  • b.    Vermittlung des Wissens über die chinesische Geschichte und Kultur und
  • c.    Förderung des interkulturellen Austausches.


2.2    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a.    Organisation von regelmäßigen Unterrichten und Kursen für die chinesische Sprache.
  • b.    Organisation von Kursen und Workshops mit Themen über chinesische Geschichte und Kultur.
  • c.    Organisation und Förderung von Veranstaltungen für interkulturelle Begegnungen und Kulturaustausch.


§3.    Gemeinnützigkeit


3.1    Die Schule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
3.2    Die Schule ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3    Mittel der Schule dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Schule.
3.4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4.    Mitglieder

4.1    Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und die Vereinszwecke unterstützen.
4.2    Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Mit der Genehmigung durch den Vorstand wird der Antragsteller in das Mitgliederverzeichnis eingetragen. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Eintragung.
4.3    Der Vorstand kann im Namen des Vereins diejenigen Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die im Sinn der Zielsetzung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
4.4    Die Mitgliedschaft endet durch

  • a.    Tod
  • b.    freiwilligen Austritt oder
  • c.    Ausschluss. 

4.5    Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche formlose Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
4.6    Bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins wird die Mitgliedschaft durch Ausschluss beendet. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
4.7    Bei Rückstand der Beitragszahlung trotz einer schriftlichen Mahnung kann die Mitgliedschaft durch Ausschluss beendet werden. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§5.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1    Die Mitglieder haben das Recht, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und Stellungen zu Angelegenheiten des Vereins zu nehmen. Die Mitglieder haben Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht.
5.2    Die Mitglieder haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, die verabschiedeten Beschlüsse des Vereins mitzutragen und den Verein bei der Erfüllung der Satzungszwecke zu unterstützen.

§6.    Mitgliedsbeitrag

6.1    Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich für das kommende Geschäftsjahr erhoben.
6.2    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
6.3    Beim Austritt oder Ausschluss wird der bereits entrichtete Mitgliedbeitrag nicht zurückerstattet.

§7.    Organe und Organisation

7.1    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins.
7.2    Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand ist das Verwaltungs- und Ausführungsorgan.
7.3    Die Schule als operative Form des Vereins hat Klassen und Gruppen als organisatorische Einheiten.
7.4    Die von den Klassen und Gruppen gewählten Elternvertreter und Gruppensprecher haben Möglichkeiten, an den Entscheidungen der Schule mitzuwirken.

§8.    Mitgliederversammlung

8.1    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan.
8.2    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet. (Ausnahme: Die Änderung der Satzung oder Auflösung der Schule bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder). Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich durch die anwesenden Mitglieder abgeben oder sich durch diese vertreten lassen.
8.3    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • a.    Entlastung und Wahl des Vorstandes.
  • b.    Prüfung und Bewilligung der Finanzplanung.
  • c.    Prüfung und Entgegennehmen des Berichtes des Vorstandes.
  • d.    Prüfung und Bewilligung der Verwaltungsreglungen zum Finanzwesen und Unterrichtswesen der Schule.
  • e.    Festlegung der Beiträge und Gebühren.
  • f.    Änderung der Satzung.

8.4    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Tagesordnung wird schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus angekündigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Der Vorstand kann in besonderer Situation auch außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Falls ein Fünftel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, wird diese auch durch den Vorstand einberufen.

Die Mitgliederversammlung kann sowohl präsent als auch online abgehalten werden, die Entscheidung für eine virtuelle Versammlung liegt beim Vorstand, wenn eine präsente Versammlung aufgrund der besonderen gesundheitlichen Umstände, der behördlichen Reglungen oder der ähnlichen Situation nicht möglich ist. Über das für eine virtuelle Versammlung genutzte Programm entscheidet der Vorstand.
8.5    Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Sie werden mindestens ein Tag vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben.
8.6    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen worden ist.
8.7    Der Protokollführer der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die anwesenden Mitglieder bewilligt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Schulleiter unterzeichnet.

§9.    Vorstand

9.1    Der Vorstand ist das Verwaltung- und Ausführungsorgan der Schule und des Vereins.
9.2    Der Vorstand besteht aus dem Schulleiter, dem stellvertretenden Schulleiter und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Beschlüsse des Vorstandes sind durch Zweidrittelmehrheit zu verabschieden.
9.3    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und hat eine Amtszeit von zwei Jahren bzw. solange, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandmitglieder wird durch den Vorstand vor der Wahl vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung genehmigt.
9.4    Der Schulleiter wird im Vorstand unter den Vorstandsmitgliedern gewählt. Auf Vorschlag des Schulleiters wird der stellvertretende Schulleiter unter den Vorstandsmitgliedern gewählt. Die Aufgabenverteilung des Vorstandes wird zwischen den Vorstandsmitgliedern vereinbart.
9.5    Der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter vertreten die Schule und den Verein nach außen. Sie vertreten jeweils allein. Intern wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur vertreten darf, wenn der Schulleiter verhindert ist.
9.6    Die Vorstandsmitglieder sind generell ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine angemessene Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder beschließen.
9.7    Im Rahmen des Finanzplans kann der Vorstand manche Aufgaben delegieren.
9.8    Aufgaben des Vorstandes sind:

  • a.    Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • b.    Ausarbeitung der Finanzplanung für das nächste Geschäftsjahr.
  • c.    Berichten über die Aktivitäten und Finanzlage der Schule.
  • d.    Entwerfen der Arbeitsreglungen der Schule.
  • e.    Aufnahme von neuen Mitgliedern und Unterrichts- sowie Kursteilnehmern.
  • f.    Anwerben von neuen Lehrkräften und Kursleitern.
  • g.    Anwerben von Hilfskräften der Schule.
  • h.    Konzeption der Lehrveranstaltungen mit den Lehrkräften und Kursleitern.
  • i.    Kontrolle und Verbesserung der Unterrichtsqualität.
  • j.    Pflege von Außenkontakten.
  • k.    Entgegennehmen der Beiträge und Gebühren.
  • l.    Organisieren der Veranstaltungen.

9.9    Die Vorstandsmitglieder dürfen als Kursleiter tätig sein. Sie dürfen jedoch nicht als Lehrkräfte oder Hilfskräfte tätig sein (Ausnahme: auf kurze Dauer als Vertretung).
9.10    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand den Kandidat mit den meisten Stimmen aus der letzten Wahl in den Vorstand aufnehmen.

§10.    Klassen und Gruppen

10.1    Die Schule organisiert regelmäßigen Unterricht und Kurse für chinesische Sprache, Geschichte und Kultur in Klassen bzw. Gruppen.
10.2    Das Konzept (Umfang, Verlauf und Test) der Lehrveranstaltungen wird von den zuständigen Lehrkräften, dem Vorstand und den Elternvertretern sowie Gruppensprechern entworfen und beschlossen.
10.3    Das Lehrmittel-System für den Chinesisch-Unterricht wird vom Vorstand nach sorgfältiger Prüfung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Welche konkreten Lehrbücher eine Klasse verwendet, wird von den Elternvertreter, dem Vorstand und den zuständigen Lehrkräften bestimmt.
10.4    Die Unterrichts- und Kursteilnehmer werden nach dem Alter und Vorkenntnissen in verschiedene Klassen geteilt. Die Schule bemüht sich, die Anforderungen verschiedener Gruppen zu erfüllen.
10.5    Die Ferien der Schule richten sich nach den Bestimmungen des Landes Hessen. In den Ferien werden je nach Möglichkeiten zusätzliche Veranstaltungen organisiert.

§11.    Lehrkräfte und Kursleiter

11.1    Lehrkräfte und Kursleiter für regelmäßige Lehrveranstaltungen werden öffentlich angeworben. Die Schule strebt an, Lehrkräfte und Kursleiter mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu erwerben.
11.2    Die Kandidaten für Lehrkräfte und Kursleiter werden durch den Vorstand vorgeschlagen. Die Einstellung wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Meinungen der Gesamt-Elternvertreter der Schule sowie Elternvertreter bzw. Gruppensprecher jeweiliger Klasse bzw. Gruppe beschlossen. Die Anstellung beginnt mit einer Probezeit von acht Wochen. Nach der Probezeit werden die als qualifiziert anerkannten Lehrkräfte bzw. Kursleiter durch den Vorstand offiziell eingestellt.
11.3    Die Kündigung ist acht Wochen vor Inkrafttreten schriftlich zu erfolgen.
11.4    Die Lehrkräfte und Kursleiter sind verpflichtet, Verbesserungsvorschläge der Elternvertreter, Gruppensprecher und des Vorstandes anzuhören und umzusetzen.
11.5    Die Lehrkräfte und Kursleiter werden von der Schule entlohnt.

§12.    Teilnehmer

12.1    Kinder mit entsprechendem Alter und Erwachsene, die an den regelmäßigen Unterrichten und Kursen der Schule teilnehmen möchten, können von der Schule aufgenommen werden.
12.2    Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Regelungen der Schule durch den Antragsteller akzeptiert werden. Der Antrag wird schriftlich gestellt und durch den Vorstand geprüft und bei Erfüllung der Voraussetzungen genehmigt. Bei minderjährigen Teilnehmern stellt der Erziehungsberechtigte den Antrag.
12.3    Bei Kündigung ist der Vorstand schriftlich mindestens ein Monat im Voraus zu informieren. Die Kündigung erfolgt ohne zusätzliche Formalitäten.
12.4    Die Teilnehmer und die Eltern von minderjährigen Teilnehmern sind verpflichtet, die Schule bei allen Aktivitäten zu unterstützen. Sie sollen aktiv an den Veranstaltungen der Schule teilnehmen und Verbesserungsvorschläge machen.
12.5    Die Eltern von minderjährigen Teilnehmern sollen dafür sorgen, dass die Hausaufgaben von ihren Kindern gemacht werden. Die Eltern sollen Möglichkeiten finden, mit ihren Kindern die gelernte Sprache zu üben.
12.6    Die Eltern von minderjährigen Teilnehmern sollen ihre Kinder lehren, höflich mit den Lehrkräften und Kursleitern und Mitschülern umzugehen, Schulbücher schonend zu benutzen und Gegenstände sowie Geräte in den Klassenräumen behutsam zu behandeln. 

§13.    Teilnehmergebühr

13.1    Für die Teilnahme an den regelmäßigen Unterrichten und Kursen sind Gebühren zu entrichten.
13.2    Die Teilnehmer und die Eltern von minderjährigen Teilnehmern sind dazu verpflichtet, rechtzeitig die Gebühren zu entrichten. Details darüber werden in einer Gebührenordnung der Schule festgelegt.
13.3    Die Festlegung und Änderung der Gebührenhöhe werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Schule bemüht sich, die Lehrveranstaltungen durch Spenden zu finanzieren.

§14.    Elternvertreter und Gruppensprecher

14.1    Für jede Klasse mit minderjährigen Kindern werden zwei Personen aus den Eltern der Klassenkinder als Elternvertreter der Klasse gewählt. 
14.2    Unterrichts- oder Kursgruppen mit Erwachsenen wählen jeweils zwei Personen als Gruppensprecher.
14.3    Für die Schule werden zwei Personen aus den Elternvertretern und Gruppensprechern als Gesamt-Elternvertreter der Schule gewählt. Die Gesamt-Elternvertreter werden alle zwei Jahre neu gewählt. 
14.4    Die Wahl der Gesamt-Elternvertreter der Schule wird durch die Gesamt-Elternvertreter organisiert und soll zeitlich um ein Jahr zur Wahl des Vorstandes versetzt werden.
14.5    Die Elternvertreter einer Klasse sind verpflichtet, den Unterrichtsfortschritt der Klasse zu kontrollieren und dem Vorstand die Anforderungen sowie die Kritik bezüglich der Unterrichte in der Klasse rechtzeitig zu übermitteln.
14.6    Die Gesamt-Elternvertreter der Schule sind berechtigt, die Arbeit des Vorstandes zu kontrollieren, dem Vorstand verschiedene Verbesserungsvorschläge zu machen. Die Gesamt-Elternvertreter der Schule sollen die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und den Eltern koordinieren und dem Vorstand helfen, verschiedene Veranstaltungen zu organisieren.

§15.    Auflösung

15.1    Die Auflösung der Schule kann nur erfolgen, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vorliegt und die Auflösung bei der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
15.2    Bei Auflösung der Schule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein des Laiyin Chinesischen Kulturzentrums e.V. (www.laiyin.de), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§16.    Nebenbestimmungen

16.1    Die Erläuterung der Satzung unterliegt dem Vorstand.
16.2    Die Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
16.3    Wenn in der vorliegenden Satzung die schriftliche Form verlangt wird, so wird ein elektronisch (z.B.: per E-Mail oder Fax) übermitteltes Dokument in der internen Kommunikation der Schule als schriftliche Form anerkannt.
16.4    Ist eine Bestimmung dieser Satzung wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit des übrigen nicht berührt.
16.5    Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung, wie sie z.B. im Zuge der Eintragung in das Vereinsregister oder auf Verlangen des Finanzamtes möglicherweise erforderlich werden, durchzuführen. Über die angenommenen Änderungen informiert der Vorstand unverzüglich die Mitglieder.
16.6    Die Satzung tritt nach Eintragung beim Amtsgericht Darmstadt in Kraft. Sie ersetzt die Satzung in der bisherigen Fassung.

 

Darmstadt, 14.09.1996 Ursprüngliche Fassung
Darmstadt, 14.12.1996 Änderungen und Ergänzungen
Darmstadt, 22.02.1997 Änderungen und Ergänzungen
Darmstadt, 13.09.2003 Änderungen und Ergänzungen
Darmstadt, 01.11.2008 Änderungen und Ergänzungen
Darmstadt, 23.02.2013 Änderungen und Ergänzungen
Darmstadt, 19.03.2016 Änderungen und Ergänzungen
Darmstadt, 04.07.2021 Neufassung mit Änderungen in 8.4, 8.5, 9.1, 9.3, 9.5, 9.6, 9.9.

 

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